Vereinsbüro in Wittlich
Himmeroder Straße 8
54516 Wittlich
06571- 1358795 (08:00-12:00 Uhr)
k o n t a k t @ i n t e g r a - w i t t l i c h .
d e
http://www.integra-wittlich.de
Sport- und Kulturverein Integra e.V.
Wir, der Sport- und Kulturverein Integra, sind ein gemeinnütziger Verein mit zurzeit 143 Mitgliedern.
Im Vereinsregister der Stadt Wittlich sind wir seit dem 20.10.2001 eingetragen.
Als Stützpunktverein sind wir seit 2010 anerkannt.
Die Idee, unseren Verein zu gründen, entstand aus der Notwendigkeit:
•
unsere eigenen Erfahrungen als Deutsche mit Migrationshintergrund weiter zu geben
•
die Integration in unserer Stadt voranzutreiben
•
dafür die notwendigen Brücken zu bauen sowie
•
gegenseitiges Verständnis und Verbindungen zu schaffen
Mit unserem Engagement wollen wir Kinder und Jugendliche bei ihrer Entwicklung unterstützen, ihnen als
Beispiel dienen sowie ein verständnisvoller und kompetenter Ansprechpartner für diejenigen sein, die
Unterstützung in ihrer neuen Heimat brauchen.
Stadt Wittlich
KTIV IM SPORT
sind wir mit unseren Mitgliedern seit vielen Jahren und stellen uns den Fragen der Prävention und Gesundheit.
Die Steigerung der Kondition und der Beweglichkeit, Aufbau des gesunden Körpers und Stärkung des Bewusstseins, Vorbeugung von
Krankheiten durch Bewegung und Unterstützung des Wohlbefindens sind unsere Ziele. Ob Jugendsport oder Erwachsenenfitness. Bei uns
finden Sie das, was Ihner Gesundheit gut tut.
Satzung des Sport- und Kulturvereins INTEGRA e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Sport- und Kulturverein INTEGRA e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wittlich und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Turnverband Mittelrhein und seinen zuständigen Ver-bänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
"Steuerbegünstigte
Zwecke"
der
Abgabenordnung.
Der
Zweck
des
Vereins
ist
die
Pflege
und
Förderung
des
Sports
sowie
Integrationsarbeit
und
Bildung
von
Kindern,
Jugend-
lichen und Erwachsenen.
(2)
Der
Satzungszweck
wird
insbesondere
verwirklicht
durch
die
Abhaltung
von
geordneten
Sportübungen,
Durchführung
von
sportlichen
Veranstaltungen,
Einsatz
von
sachgemäß
vor-gebildeten
Übungsleiter/innen,
Abhaltung
von
bildenden
Veranstaltungen
zu
Integrations-
und
Entwicklungszwecken, Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Lehrkräften.
(Sprachkurse in deutscher Sprache, allgemeine Sozialberatung und sozial-pädagogische Fami-lienbegleitung)
(3)
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig.
Er
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
satzungsmäßige
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten,
mit
Ausnahme
des
nachgewiesenen
Auslagenersatzes,
Aufwandsentschädigung
(Ehrenamtspauschale) gemäß §3 Nr.26a EStG, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Ver-eins.
Bei
Bedarf
und
unter
Berücksichtigung
der
wirtschaftlichen
Verhältnisse
und
der
Haushalts-lage
können
Vereinsaufgaben
durch
Funktionsträger des Vereins entgeltlich auf der Grund-lage eines Vertrages ausgeübt werden.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
(1)
Die
Durchführung
von
Sportwettkämpfen,
die
Ausbildung
von
Mitgliedern
zur
Teilnahme
hieran,
dies
in
Zusammenarbeit
mit
dem
Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Erwachsenensports;
(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur För-derung des Leistungs- und Breitensports;
(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportgeräten;
(5) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen zwecks Bildung, Entwicklung und Bera-tung für Mitglieder und Nichtmitglieder.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied
des
Vereins
kann
jede
natürliche
Person
werden.
Über
den
schriftlichen
Auf-nahmeantrag
entscheidet
der
Vorstand.
Ein
Aufnahmeanspruch
besteht
nicht.
Die
Ableh-nung
des
Aufnahmeantrags
kann
dem
Antragsteller
ohne
Angabe
von
Gründen
schriftlich
mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzli-chen Vertreter/s.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
•
Erwachsene,
•
Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
•
Kinder (unter 14 Jahre),
•
Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
(3)
Die
Mitglieder
sind
verpflichtet
die
Vereinssatzung
anzuerkennen,
die
Zwecke
des
Vereins
zu
fördern
und
zu
unterstützen,
die
festgesetzten
Mitgliedsbeiträge
und
Umlagen
rechtzeitig
zu
entrichten,
die
Anordnungen
des
Vorstands
und
die
Beschlüsse
der
Mitgliederversamm-lung
zu
respektieren
sowie
die
weiteren
sportrechtlichen
Vorgaben
nach
den
jeweils
gelten-den
Verbandsrichtlinien
bei
sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4)
Zu
Ehrenmitgliedern
mit
allen
Rechten
aber
ohne
Pflichten
können
Mitglieder
aufgrund
langjähriger
Verdienste
oder
außergewöhnlicher
Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.
(6)
Der
freiwillige
Austritt
muss
schriftlich
dem
Vorstand
gegenüber
erklärt
werden.
Er
ist
nur
unter
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
von
drei
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Der Vorstand kann bei besonderen Umständen, eine gesonderte Entscheidung zur Erklärung über einen freiwilligen Austritt treffen.
Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
•
wenn
das
Mitglied
trotz
zweimaliger
Mahnung
an
die
zuletzt
bekannte
Adresse
länger
als
drei
Monate
mit
seiner
fälligen
Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine sozia-le Notlage nachgewiesen wird
•
bei
grobem
Verstoß
gegen
die
Satzung
oder
Verbandsrichtlinien,
wegen
massiven
un-sportlichen
oder
unkameradschaftlichen
Verhaltens
•
wegen
unehrenhaften
Verhaltens
innerhalb
oder
außerhalb
des
Vereinslebens,
wenn
hierdurch
die
Interessen
und
das
Ansehen
des
Vereins in der Öffentlichkeit oder ver-einsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird
(7)
Über
einen
Ausschluss
entscheiden
der
Vorstand
und
Beirat
mit
einfacher
Mehrheit
der
anwesenden
Mitglieder,
nachdem
dem
betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.
Während
des
Ausschließungsverfahrens
ruhen
sämtliche
Rechte
des
auszuschließenden
Mitglieds.
Bei
Beendigung
der
Mitgliedschaft
besteht kein Anspruch auf einen Teil am Ver-einsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
(8)
Die
Aufnahme
in
den
Verein
ist
davon
abhängig,
dass
sich
das
Mitglied
für
die
Dauer
sei-ner
Mitgliedschaft
verpflichtet
am
Bankeinzugsverfahren
für
die
Mitgliedsbeiträge,
Gebüh-ren
und
Umlagen
teilzunehmen.
Das
hat
das
Mitglied
in
der
Eintrittserklärung
rechtsverbind-lich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
Mitglieder,
die
nicht
am
Bankeinzugsverfahren
teilnehmen,
zahlen
einen
höheren
Mitglieds-beitrag,
erhöht
um
die
dem
Verein
damit
verbundenen
Aufwendungen
zum
Einzug
des
Bei-trages.
Dieser
Betrag
wird
vom
Vorstand
festgelegt.
Der
Vorstand
kann
die
Aufnahme
von
Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 5 Beiträge
(1)
Die
Mitglieder
zahlen
Mitgliedsbeiträge
und
Gebühren,
über
deren
Höhe
und
Fälligkeit
der
Vorstand
jeweils
für
das
folgende
Geschäftsjahr
entscheidet.
(2)
Gebühren
können
erhoben
werden
für
die
Finanzierung
besonderer
Angebote
des
Ver-eins,
die
über
die
allgemeinen
mitgliedschaftlichen
Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3)
Mitgliedsbeiträge
und
Gebühren
werden
im
Bankeinzugsverfahren
mittels
Lastschrift
eingezogen.
Das
Mitglied
hat
sich
hierzu
bei
Eintritt
in
den
Verein
zu
verpflichten,
eine
unwi-derrufliche
Einzugsermächtigung
zu
erteilen
sowie
für
eine
ausreichende
Deckung
des
bezo-genen
Kontos zu sorgen.
(4)
Die
Aufnahme
Minderjähriger
bedarf
der
Zustimmung
der
gesetzlichen
Vertreter,
die
mit
dem
minderjährigen
Mitglied
für
die
Entrichtung
des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegen-über gesamtschuldnerisch haften.
(5)
Das
Mitglied
hat
für
eine
pünktliche
Entrichtung
des
Beitrages,
der
Gebühren
und
Umla-gen
Sorge
zu
tragen.
Mitgliedsbeiträge,
Gebühren
und
Umlagen
sind
an
den
Verein
zur
Zah-lung
spätestens
fällig
am
1.
März
eines
laufenden
Jahres
und
müssen
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
auf
dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Ist
der
Beitrag
zu
diesem
Zeitpunkt
bei
dem
Verein
nicht
eingegangen,
befindet
sich
das
Mit-glied
mit
seiner
Zahlungsverpflichtung
in
Verzug.
Der
ausstehende
Beitrag
wird
dann
mit
zehn
Prozent
Zinsen
auf
die
Beitragsforderung
für
jeden
Tag
des
Verzuges
verzinst.
Ein
Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
Weist
das
Konto
eines
Mitglieds
zum
Zeitpunkt
der
Abbuchung
des
Beitrages/der
Gebüh-ren/der
Umlage
keine
Deckung
auf,
so
haftet
das
Mitglied
dem
Verein
gegenüber
für
sämtli-che
dem
Verein
mit
der
Beitragseinziehung
sowie
eventuelle
Rücklastschriften
entstehende
Kosten.
Dies
gilt
auch
für
den
Fall,
dass
ein
bezogenes
Konto
erloschen
ist
und
das
Mitglied
dies
dem
Verein
nicht
mitgeteilt
hat.
Der
Verein
kann durch den Vorstand weiter ein Straf-geld bis zu 50 Euro je Einzelfall verhängen.
(6) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder können ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden.
(2)
Mitglieder,
die
noch
nicht
volljährig
sind,
haben
kein
Stimm-
und
Wahlrecht.
Mitgliedern
ab
dem
16.
Lebensjahr
steht
das
Rede-
und
Anwesenheitsrecht
in
den
Mitgliederversamm-lungen
sowie
das
Recht
auf
Teilhabe
an
den
Leistungen
des
Vereins,
insbesondere
der
Nut-
zung seiner Einrichtungen, zu.
3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederver-sammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitglie-derversammlung eingereicht werden.
(5)
Alle
Mitglieder
sind
berechtigt,
an
den
Veranstaltungen
des
Vereins
teilzunehmen
und
die
Übungsstätten
unter
Beachtung
der
Platz-,
Hallen-
bzw.
Hausordnung
sowie
sonstiger
Ord-nungen
zu
benützen.
Sie
wählen
den
Vorstand
und
den
jeweiligen
Abteilungsleiter.
Eine
Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a.
Vorstand
b.
Beirat
c.
Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen,
dem Vorsitzenden
dem stellvertretendem Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
(1) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsord-nung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2)
Vorstand
im
Sinne
des
§
26
BGB
sind
der
Vorsitzende,
der
stellvertretende
Vorsitzende
und
der
Schriftführer.
Jeweils
zwei
von
Ihnen
vertreten den Verein gemeinsam.
(3)
Der
Vorstand
führt
die
laufenden
Geschäfte
des
Vereins
und
erledigt
alle
Verwaltungs-aufgaben
sowie
alle
die
Aufgaben,
die
nicht
durch
Satzung oder Gesetz einem anderen Ver-einsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
•
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
•
die
Vorbereitung
und
Einberufung
der
Mitgliederversammlung,
die
Leitung
der
Mit-gliederversammlung
durch
den
Vorsitzenden
oder
einen Stellvertreter,
•
die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen,
•
die
Entscheidung
über
die
Einrichtung
einer
haupt-
oder
nebenamtlich
besetzten
Ge-schäftsstelle
und
die
Entscheidung
über
die
Bestellung eines Geschäftsführers,
•
die Entwicklung des jährlichen Arbeitsprogramms in Zusammenarbeit mit dem Beirat
•
die Erstellung eines Jahresberichts
(4)
Die
Mitglieder
des
Vorstandes
werden
für
drei
Jahre
gewählt
und
bleiben
so
lange
im
Amt,
bis
ein
neuer
Vorstand
von
der
Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(5)
Scheidet
ein
Mitglied
des
Vorstandes
in
der
laufenden
Wahlperiode
aus
dem
Amt,
so
kann
sich
der
Vorstand
aus
dem
Kreise
der
Vereinsmitglieder
selbst
durch
Zuwahl
ergänzen.
Das
hinzu
gewählte
Vorstandsmitglied
hat
die
gleichen
Rechte
und
Pflichten
wie
alle
anderen Vorstandsmitglieder.
(6)
Die
Beschlussfassung
des
Vorstandes
erfolgt
in
Vorstandssitzungen,
zu
denen
der
Vorsit-zende
und
im
Verhinderungsfalle
sein
Vertreter
nach Bedarf einlädt.
(7)
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
drei
Vorstandsmitglieder,
darunter
der
Vorsitzende
oder
der
stellvertretenden
Vorsitzende,
anwesend
sind.
Bei
der
Beschlussfas-sung
entscheidet
die
Mehrheit
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen.
Die
Vorstandssitzung
leitet
der
Vorsitzende,
bei
dessen
Verhinderung
der
stellvertretende
Vorsitzende.
Über
die
Vorstandssitzungen,
insbesondere
die
Beschlüsse,
ist
ein
Protokoll
zu
führen.
Das
Protokoll
ist
vom
jeweiligen
Protokollführer
und
dem
Vorsitzenden
bzw.
seinem
Stellvertreter
zu
un-
terzeichnen.
(8)
Rechtsgeschäfte
mit
einem
Geschäftswert
von
über
3.000
Euro
sind
für
den
Verein
nur
mit
einer
Zustimmung
des
Beirats
verbindlich.
Die
Zustimmung hat schriftlich zu erfolgen.
(9)
Im
Einzelfall
kann
der
Vorsitzende
anordnen,
dass
die
Beschlussfassung
über
einzelne
Gegenstände
im
Umlaufverfahren
per
E-Mail
erfolgt.
Es
gelten,
soweit
nachfolgend
nichts-anderes
bestimmt
wird,
die
Bestimmungen
dieser
Satzung.
Der
Vorsitzende
legt
die
Frist
zur
Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein.
Die
E-Mail-Vorlage
gilt
dem
Vorstandsmitglied
als
zugegangen,
wenn
dem
Absender
der
E-Mail
die
Versendebestätigung
vorliegt.
Für
den
Nichtzugang
ist
der
E-Mail-Empfänger
be-weispflichtig.
Widerspricht
ein
Vorstandsmitglied
der
Beschlussfassung
über
E-Mail
innerhalb
der
vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einla-den.
Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfah-ren und zur Beschlussvorlage.
10) Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(11)
Der
Vorstand
kann
per
Beschluss
mit
einfacher
Mehrheit
Vorstandsmitglieder
und
eh-renamtlich
für
den
Verein
nach
dieser
Satzung
tätige
Personen
ihres
Amtes
entheben,
wenn
eine
Verletzung
von
Amtspflichten
oder-
der
Tatbestand
der
Unfähigkeit
zur
ordnungsgemä-ßen
Amtsausübung vorliegt.
Dem
Betroffenen
ist
vor
der
Entscheidung
rechtliches
Gehör
zu
gewähren.
Gegen
eine
ord-nungsgemäße
Entscheidung
des
Vorstandes
über
die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
§ 8 Beirat
(1)
Der
Beirat
besteht
aus
vier
Mitgliedern.
Die
Amtsinhaber
sollen
Vereinsmitglied
sein.
Die
Mitglieder
des
Beirats
werden
für
drei
Jahre
gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Beirat von dem Vorstand gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Scheidet
ein
Mitglied
des
Beirats
in
der
laufenden
Wahlperiode
aus
dem
Amt,
so
kann
sich
der
Beirat
aus
dem
Kreise
der
Vereinsmitglieder
selbst
durch
Zuwahl
ergänzen.
Das
hinzuge-wählte
Beiratsmitglied
bedarf
einer
Zustimmung
des
Vorstandes
und
hat
die
gleichen
Rechte
und Pflichten wie alle anderen Beiratsmitglieder.
3)
Der
Beirat
ist
ein
beratendes
Gremium.
Die
Mitglieder
des
Beirats
beraten
den
Vorstand
in
allen
Angelegenheiten
des
Vereinslebens
und
insbesondere hinsichtlich der Geschäftsfüh-rung und den Anliegen der Vereinsmitglieder.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung
ist
zuständig
für
alle
Aufgaben
soweit
diese
nicht
dem
Vor-stand
obliegen.
Sie
ist
ausschließlich
zuständig
für
folgende Angelegenheiten:
•
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
•
Entlastung des Vorstandes,
•
Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter ge-mäß dieser Satzung,
•
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
•
Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt),
•
Erlass von Ordnungen,
•
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
•
Auflösung des Vereins
(2)
Die
ordentliche
Mitgliederversammlung
soll
im
ersten
Halbjahr
eines
jeden
Jahres
statt-finden.
Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung,
für
deren
Berufung
und
Durchfüh-rung
die
gleichen
Bestimmungen
gelten
wie
für
die
ordentliche
Mitgliederversammlung,
ist
einzuberufen,
wenn
der
Vorstand
die
Einberufung
aus
wichtigem
Grund
beschließt
oder
ein
Drittel
der
Mitglieder
schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
Die
Mitgliederversammlung
ist
vom
Vorstand
unter
Einhaltung
einer
Frist
von
zwei
Wochen
und
unter
Mitteilung
der
Tagesordnung
schriftlich
einzuberufen.
Das
Erfordernis
der
schrift-lichen
Einladung
ist
auch
erfüllt,
wenn
die
Einladung
in
elektronischer
Form
gemäß
§
126
a
BGB
erfolgt.
Der
Fristenlauf
für
die
Ladung
beginnt
mit
dem
Tag
der
Aufgabe
der
Einladung
zur
Post
bzw.
der
Absendung
der
E-Mail.
Maßgebend
für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes.
Die
Mitteilung
von
Adressänderungen/Änderungen
von
E-Mail-Adressen
ist
eine
Bringschuld
des
Mitglieds.
Jedes
Mitglied
kann
bis
spätestens
zwei
Wochen
vor
Beginn
der
Mitgliederver-sammlung
schriftlich
die
Ergänzung
der
Tagesordnung
verlangen.
Fristgemäß
gestellte
Anträ-ge
sind
nachträglich
auf
die
Tagesordnung
zu
nehmen.
Die
Anträge
müssen
den
Mitgliedern
nicht
vor
der
Mitgliederversammlung
bekannt
gegeben
werden.
Nach
Ablauf
der
Frist
ge-stellt
Anträge
können
nur
zur
Entscheidung
in
der
Mitgliederversammlung
zugelassen
wer-den
durch
Entscheidung
der
Mitgliederversammlung
mit
einer
Mehrheit
von
zwei
Dritteln
der
anwesenden Stimmberechtigten.
(3)
Die
Mitgliederversammlung
wird
vom
Vorsitzenden,
bei
dessen
Verhinderung
von
seinem
Stellvertreter,
bei
dessen
Verhinderung
von
einem
vom
Vorstand
bestimmten
Mitglied
gelei-tet.
Ist
kein
Vorstandsmitglied
anwesend,
so
bestimmt
die
Mitgliederversammlung
den
Lei-
ter.
Der
Versammlungsleiter
übt
in
der
Mitgliederversammlung
das
Hausrecht
aus.
Sofern
in
die-ser
Satzung
nichts
anderes
bestimmt
ist,
bestimmt
der
Versammlungsleiter
alleine
den
Gang
der
Verhandlungen
in
der
Mitgliederversammlung.
Seine
Entscheidungen
sind
unanfechtbar.
Für
die
Dauer
der
Durchführung
von
Vorstandswahlen
wählt
die
Mitgliederversammlung
aus
ihrer
Mitte
einen
Wahlausschuss,
bestehend aus drei Personen.
(4)
Die
Art
der
Abstimmung
bestimmt
der
Versammlungsleiter,
soweit
in
dieser
Satzung
nicht
eine
Art
der
Abstimmung
zwingend
bestimmt
ist.
Stehen
bei
einer
Wahl
zwei
Kandidaten
oder
mehr
zur
Abstimmung,
so
ist
immer
geheim
mit
Stimmzetteln
zu
wählen.
Stimmenthal-
tungen
gelten
als
nicht
abgegebene
Stimmen
und
werden
nicht
gezählt.
Eine
ordnungsge-mäß
einberufene
Mitgliederversammlung
ist
stets
beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
Beschlüsse
werden
mit
der
einfachen
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen
gefasst.
Für
Sat-zungsänderungen
ist
eine
Dreiviertelmehrheit
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen,
für
die
Änderung
des
Vereinszwecks
und
die
Auflösung
des
Vereins
eine
Mehrheit
von
vier
Fünfteln
der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu un-terschreiben. Es muss enthalten:
•
Ort und Zeit der Versammlung,
•
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
•
Zahl der erschienenen Mitglieder,
•
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
•
die Tagesordnung,
•
die
gestellten
Anträge,
das
Abstimmungsergebnis
(Zahl
der
Ja-Stimmen,
Zahl
der
Nein-Stimmen,
Zahl
der
Enthaltungen,
Zahl
der
ungültigen Stimmen),
•
die Art der Abstimmung,
•
Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
•
Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 10 Abteilungen des Vereins
(1)
Für
die
im
Verein
betriebenen
Sportarten
können
mit
Genehmigung
des
Vorstandes
rechtlich
unselbstständige
Abteilungen
gebildet
werden.
Den
Abteilungen
steht
nach
Maß-gabe
der
Beschlüsse
des
Vorstands
das
Recht
zu,
in
ihrem
eigenen
sportlichen
Bereich
tätig
zu
sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßgen Vereinszwecks halten muss.
Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptver-eins für Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 12 Kassenprüfer
Die
Kassenprüfer
werden
vom
Beirat
auf
die
Dauer
von
einem
Jahr
gewählt.
Sie
dürfen
nicht
Mitglieder
des
Gesamtvorstands
sein.
Sie
haben
das Recht, die Vereinskasse und die Buch-führung jederzeit zu überprüfen.
Über
die
Prüfung
der
gesamten
Buch-
und
Kassenführung
haben
sie
der
Mitgliederversamm-lung
Bericht
zu
erstatten.
Das
Prüfungsrecht
erstreckt sich nur auf die buchhalterische Rich-tigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 13 Protokollierung
Der
Verlauf
der
Mitgliederversammlung
sowie
Sitzungen
des
Vorstandes
sind
zu
protokollie-ren.
Das
Protokoll
der
Mitgliederversammlung
und
die
Protokolle
der
Vorstandssitzungen
sind
vom
jeweiligen
Versammlungs-/Sitzungsleiter
und
dem
Schriftführer
zu
unterzeichnen.
Die
Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
§ 14 Datenschutzklausel
(1)
Der
Verein
verarbeitet
zur
Erfüllung
der
in
dieser
Satzung
definierten
Aufgaben
und
des
Zwecks
des
Vereins
personenbezogene
Daten
und
Daten
über
persönliche
und
sachbezoge-ne
Verhältnisse
seiner
Mitglieder.
Diese
Daten
werden
darüber
hinaus
gespeichert,
übermit-telt
und
verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stim-men die Mitglieder der
•
Speicherung,
•
Bearbeitung,
•
Verarbeitung,
•
Übermittlung
Ihrer
personenbezogenen
Daten
im
Rahmen
der
Erfüllung
der
Aufgaben
und
Zwecke
des
Vereins
zu.
Eine
anderweitige
Datenverwendung
(beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
•
Auskunft über seine gespeicherten Daten,
•
Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
•
Sperrung seiner Daten,
•
Löschung seiner Daten.
(4)
Durch
ihre
Mitgliedschaft
und
die
damit
verbundene
Anerkennung
dieser
Satzung
stim-men
die
Mitglieder
weiter
der
Veröffentlichung
von
Bildern und Namen in Print- und Tele-medien sowie elektronischen Medien zu.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1)
Die
Änderung
des
Zweckes
und
die
Auflösung
des
Vereins
kann
nur
in
einer
Mitglieder-versammlung
mit
der
in
§
9
dieser
Satzung
geregelten
Stimmenmehrheit
beschlossen
wer-den.
Sofern
die
Mitgliederversammlung
nichts
anderes
beschließt,
sind
die
Mitglieder
des
Vorstandes
gemäß
§
6
dieser
Satzung
gemeinsam
vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Dies
gilt
auch,
wenn
der
Verein
aus
einem
anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähig-keit verliert.
(2)
Bei
Wegfall
des
gemeinnützigen
Zwecks
sowie
bei
Auflösung
des
Vereins
fällt
das
Vermö-gen
des
Vereins
an
den
„Deutschen
Kinderschutzbund
Wittlich“
bzw.
„Mehr-Generationen-Haus
Wittlich“,
die
Organisation,
die
sich
um
die
Integration
von
Zuwandern
bemüht.
Das Vermögen ist für gemeinnützige Zwecke und erst nach einer Einwilligung des Finanzamtes zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Die
Satzung
wurde
bei
der
Mitgliederversammlung
am
09.06.2018
in
Wittlich
beschlossen
und
tritt
mit
Eintragung
des
Vereins
in
das
Vereinsregister in Kraft.