Vereinsbüro in Wittlich

Himmeroder Straße 8 54516 Wittlich 06571- 1358795 (08:00-12:00 Uhr) k o n t a k t @ i n t e g r a - w i t t l i c h . d e http://www.integra-wittlich.de
walwam 2013
Wir, der Sport- und Kulturverein Integra, sind ein gemeinnütziger Verein mit zurzeit 143 Mitgliedern. Im Vereinsregister der Stadt Wittlich sind wir seit dem 20.10.2001 eingetragen. Als Stützpunktverein sind wir seit 2010 anerkannt. Die Idee, unseren Verein zu gründen, entstand aus der Notwendigkeit: unsere eigenen Erfahrungen als Deutsche mit Migrationshintergrund weiter zu geben die Integration in unserer Stadt voranzutreiben dafür die notwendigen Brücken zu bauen sowie gegenseitiges Verständnis und Verbindungen zu schaffen Mit unserem Engagement wollen wir Kinder und Jugendliche bei ihrer Entwicklung unterstützen, ihnen als Beispiel dienen sowie ein verständnisvoller und kompetenter Ansprechpartner für diejenigen sein, die Unterstützung in ihrer neuen Heimat brauchen.
Stadt Wittlich
KTIV IM SPORT sind wir mit unseren Mitgliedern seit vielen Jahren und stellen uns den Fragen der Prävention und Gesundheit. Die Steigerung der Kondition und der Beweglichkeit, Aufbau des gesunden Körpers und Stärkung des Bewusstseins, Vorbeugung von Krankheiten durch Bewegung und Unterstützung des Wohlbefindens sind unsere Ziele. Ob Jugendsport oder Erwachsenenfitness. Bei uns finden Sie das, was Ihner Gesundheit gut tut.
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Satzung des Sport- und Kulturvereins INTEGRA e.V. § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Sport- und Kulturverein INTEGRA e. V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Wittlich und ist im Vereinsregister eingetragen. (3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Turnverband Mittelrhein und seinen zuständigen Ver-bänden. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports sowie Integrationsarbeit und Bildung von Kindern, Jugend- lichen und Erwachsenen. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sportübungen, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Einsatz von sachgemäß vor-gebildeten Übungsleiter/innen, Abhaltung von bildenden Veranstaltungen zu Integrations- und Entwicklungszwecken, Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Lehrkräften. (Sprachkurse in deutscher Sprache, allgemeine Sozialberatung und sozial-pädagogische Fami-lienbegleitung) (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des nachgewiesenen Auslagenersatzes, Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) gemäß §3 Nr.26a EStG, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Ver-eins. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushalts-lage können Vereinsaufgaben durch Funktionsträger des Vereins entgeltlich auf der Grund-lage eines Vertrages ausgeübt werden. (4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Aufgaben Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere: (1) Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen; (2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Erwachsenensports; (3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur För-derung des Leistungs- und Breitensports; (4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportgeräten; (5) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen zwecks Bildung, Entwicklung und Bera-tung für Mitglieder und Nichtmitglieder. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Auf-nahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ableh-nung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzli-chen Vertreter/s. (2) Mitglieder des Vereins sind: Erwachsene, Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre), Kinder (unter 14 Jahre), Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung). (3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversamm-lung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils gelten-den Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten. (4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. (5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein. (6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Der Vorstand kann bei besonderen Umständen, eine gesonderte Entscheidung zur Erklärung über einen freiwilligen Austritt treffen. Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt: wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine sozia-le Notlage nachgewiesen wird bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien, wegen massiven un-sportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder ver-einsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird (7) Über einen Ausschluss entscheiden der Vorstand und Beirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Ver-einsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung. (8) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer sei-ner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebüh-ren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbind-lich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitglieds-beitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Bei-trages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen. § 5 Beiträge (1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. (2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Ver-eins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. (3) Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwi-derrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezo-genen Kontos zu sorgen. (4) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegen-über gesamtschuldnerisch haften. (5) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umla-gen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zah-lung spätestens fällig am 1. März eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mit-glied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit zehn Prozent Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Gebüh-ren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtli-che dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Straf-geld bis zu 50 Euro je Einzelfall verhängen. (6) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. § 6 Rechte der Mitglieder (1) Mitglieder können ab dem 18. Lebensjahr wählen und gewählt werden. (2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversamm-lungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nut- zung seiner Einrichtungen, zu. 3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederver-sammlung Anträge zu unterbreiten. (4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitglie-derversammlung eingereicht werden. (5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ord-nungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a. Vorstand b. Beirat c. Mitgliederversammlung § 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus folgenden Personen, dem Vorsitzenden dem stellvertretendem Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassenwart (1) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsord-nung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungs-aufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Ver-einsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mit-gliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter, die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen, die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Ge-schäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers, die Entwicklung des jährlichen Arbeitsprogramms in Zusammenarbeit mit dem Beirat die Erstellung eines Jahresberichts (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. (6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsit-zende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfas-sung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu un- terzeichnen. (8) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 3.000 Euro sind für den Verein nur mit einer Zustimmung des Beirats verbindlich. Die Zustimmung hat schriftlich zu erfolgen. (9) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts-anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger be-weispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einla-den. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfah-ren und zur Beschlussvorlage. 10) Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen. (11) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und eh-renamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder- der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemä-ßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ord-nungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu. § 8 Beirat (1) Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Die Mitglieder des Beirats werden für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Beirat von dem Vorstand gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Scheidet ein Mitglied des Beirats in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Beirat aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzuge-wählte Beiratsmitglied bedarf einer Zustimmung des Vorstandes und hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Beiratsmitglieder. 3) Der Beirat ist ein beratendes Gremium. Die Mitglieder des Beirats beraten den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereinslebens und insbesondere hinsichtlich der Geschäftsfüh-rung und den Anliegen der Vereinsmitglieder. § 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vor-stand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter ge-mäß dieser Satzung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt), Erlass von Ordnungen, Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, Auflösung des Vereins (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt-finden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchfüh-rung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schrift-lichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederver-sammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträ-ge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist ge-stellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen wer-den durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied gelei-tet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Lei- ter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in die-ser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen. (4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthal- tungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsge-mäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Sat-zungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu un-terschreiben. Es muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung, Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut, Beschlüsse in vollem Wortlaut. § 10 Abteilungen des Vereins (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maß-gabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßgen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptver-eins für Abteilungen entsprechend. (2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. § 12 Kassenprüfer Die Kassenprüfer werden vom Beirat auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buch-führung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversamm-lung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Rich-tigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. § 13 Protokollierung Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollie-ren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren. § 14 Datenschutzklausel (1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezoge-ne Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermit-telt und verändert. (2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stim-men die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. (3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten. (4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stim-men die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Tele-medien sowie elektronischen Medien zu. § 15 Auflösung des Vereins (1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder-versammlung mit der in § 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen wer-den. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähig-keit verliert. (2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermö-gen des Vereins an den „Deutschen Kinderschutzbund Wittlich“ bzw. „Mehr-Generationen-Haus Wittlich“, die Organisation, die sich um die Integration von Zuwandern bemüht. Das Vermögen ist für gemeinnützige Zwecke und erst nach einer Einwilligung des Finanzamtes zu verwenden. § 16 Inkrafttreten Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 09.06.2018 in Wittlich beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
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Die Vereinssatzung finden Sie auf unserer Homepage: www.integra-wittlich.de